§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 3, Satz 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Seine Argumentation: Der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB sei zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mangels rechtskräftiger Scheidung noch nicht entstanden gewesen. Daher habe noch keine Geldforderung bestanden, deren Verzicht eine Gegenleistung für die Immobilienübertragung darstellen könne. Außerdem wertete er den Vorgang als güterrechtliche Realteilung bzw. internen Vermögensausgleich. Im Streitfall wurde die Vereinbarung dagegen unmittelbar im Hinblick auf die bereits bevorstehende Scheidung geschlossen. Sie wäre hinfällig geworden, wenn die Scheidung nicht erfolgt wäre. Das FG behandelte die Vereinbarung daher als Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB.
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Worum geht es?
§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 3, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach der Entscheidung des FG Münster kann die Übertragung von Miteigentumsanteilen an Immobilien im Rahmen eines Scheidungsvergleichs ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG darstellen.
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