Gesetz

§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Problematisch ist auch die zeitliche Zuordnung solcher einmaligen Leistungen. Zahlungen, die zum Jahresende geleistet werden, dürfen zwar wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung den Gesamtbetrag der Einkünfte dieses Jahres nur anteilig mindern (BFH, Urteil v. 5.5.2010 - VI R 40/09, BStBl 2011 II S. 164). Sie stehen jedoch im Folgejahr zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung, können aber wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung weder im Veranlagungszeitraum der Zahlung noch im Folgejahr berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl 2011 II S. 966; gl. A. BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 14). Die abweichende Zurechnung für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 EStG) gilt insoweit nicht (BFH, Urteil v. 9.8.1991 - III R 63/89, NWB TAAAA-97216). Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für ein

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben

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