§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Problematisch ist auch die zeitliche Zuordnung solcher einmaligen Leistungen. Zahlungen, die zum Jahresende geleistet werden, dürfen zwar wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung den Gesamtbetrag der Einkünfte dieses Jahres nur anteilig mindern (BFH, Urteil v. 5.5.2010 - VI R 40/09, BStBl 2011 II S. 164). Sie stehen jedoch im Folgejahr zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung, können aber wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung weder im Veranlagungszeitraum der Zahlung noch im Folgejahr berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl 2011 II S. 966; gl. A. BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 14). Die abweichende Zurechnung für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 EStG) gilt insoweit nicht (BFH, Urteil v. 9.8.1991 - III R 63/89, NWB TAAAA-97216). Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für ein
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Worum geht es?
§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
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