Verwaltung

EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1) Ansatz & Bewertung - Kundenforderungen = Umlaufvermögen (R 6.1 Abs. 2 EStR i. V. m. § 247 Abs. 2 HGB). - Ansatz mit Anschaffungskosten / Nennwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG i. V. m. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB). - Kombination EWB + PWB zulässig (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB — Einzelbewertungsprinzip; zuerst einzeln, dann pauschal auf den Restbestand). 2) Einzelwertberichtigung (EWB) - Konkret erkennbares Ausfallrisiko bei einzelnem Debitor (Insolvenz, Mahnverfahren, Bestreiten). - USt-Korrektur erst bei tatsächlicher Uneinbringlichkeit (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) — Reduktion auf Nettowert.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

EStR steht in steuerstoff für Einkommensteuer-Richtlinien und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kundenforderungen = Umlaufvermögen (R 6.1 Abs. 2 EStR i. V. m. § 247 Abs. 2 HGB).
  • Konkret erkennbares Ausfallrisiko bei einzelnem Debitor (Insolvenz, Mahnverfahren, Bestreiten).
  • RHB sind Umlaufvermögen (R 6.1 Abs. 2 EStR i. V. m. § 247 Abs. 2 HGB).
  • Das Rechtsinstitut ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern durch die BFH-Rechtsprechung entwickelt. Verwaltungsgrundsätze finden sich insbesondere in R 15.7 EStR sowie H 15.7 und H 16.2 EStH.
  • Arbeitszimmer als selbstständiges Wirtschaftsgut

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