Gesetz

§ 19 Abs. 2 UStG

Kleinunternehmer (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 19 UStG · Besteuerung der Kleinunternehmer

amtlicher Text

Absatz 2

Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze: 1. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; 2. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG gilt, wenn • der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und • der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei. Die bis dahin ausgeführten begünstigten Umsätze bleiben steuerfrei.

Worum geht es?

§ 19 Abs. 2 UStG steht in steuerstoff für Kleinunternehmer (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG gilt, wenn
  • Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei. Die bis dahin ausgeführten begünstigten Umsätze bleiben steuerfrei.
  • Der Verkauf eines betrieblichen Anlageguts erhöht daher grundsätzlich nicht den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG.
  • Fälle, die nicht einfach durch § 19 erledigt sind
  • Der Unternehmer kann auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten und zur Regelbesteuerung optieren.

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