Gesetz

§ 19 Abs. 2 UStG

Kleinunternehmer (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 19 UStG · Besteuerung der Kleinunternehmer

amtlicher Text

Absatz 2

Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze: 1. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; 2. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

1. Umsatzgrenze: Der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG hat im vorangegangenen Kalenderjahr 800.000 EUR nicht überschritten. BFH 16.04.2026 – V R 16/24. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG. § 20 UStG. § 19 Abs. 2 UStG. § 148 AO. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Worum geht es?

§ 19 Abs. 2 UStG steht in steuerstoff für Kleinunternehmer (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG hat im vorangegangenen Kalenderjahr 800.000 EUR nicht überschritten.
  • Die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG gilt, wenn
  • Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei. Die bis dahin ausgeführten begünstigten Umsätze bleiben steuerfrei.
  • Der Verkauf eines betrieblichen Anlageguts erhöht daher grundsätzlich nicht den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG.
  • Fälle, die nicht einfach durch § 19 erledigt sind

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