§ 19 Abs. 1 UStG
Kleinunternehmer (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 19 UStG · Besteuerung der Kleinunternehmer
Absatz 1
Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben unberührt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG gilt, wenn • der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und • der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei. Die bis dahin ausgeführten begünstigten Umsätze bleiben steuerfrei.
Worum geht es?
§ 19 Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Kleinunternehmer (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG gilt, wenn
- Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei. Die bis dahin ausgeführten begünstigten Umsätze bleiben steuerfrei.
- Der Verkauf eines betrieblichen Anlageguts erhöht daher grundsätzlich nicht den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG.
- Fälle, die nicht einfach durch § 19 erledigt sind
- Der Unternehmer kann auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten und zur Regelbesteuerung optieren.
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