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Lohnsteuer

Vorsorgepauschale 2026: Mindestbetrag entfällt, PKV-/PPV-Beiträge werden ELStAM

Ab 2026 entfällt die Mindestvorsorgepauschale. Gleichzeitig werden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung elektronisch als ELStAM bereitgestellt. Fehlende Werte, Widersprüche, Sperrungen und spätere Korrekturen können den laufenden Lohnsteuerabzug deutlich verändern.

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Kernaussage Ab 1. Januar 2026 ändert sich die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug an zwei entscheidenden Stellen: Die bisherige Mindestvorsorgepauschale entfällt und Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden als neue ELStAM elektronisch bereitgestellt. Dadurch wird der laufende Lohnsteuerabzug stärker von den tatsächlich bereitgestellten Versicherungsdaten abhängig.

1. Vorsorgepauschale ≠ Sonderausgabenabzug Die Vorsorgepauschale ist nur eine Rechengröße für den laufenden Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). In der Einkommensteuerveranlagung bleiben die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG maßgeblich. Ein abweichender monatlicher Lohnsteuerabzug verändert daher nicht automatisch den materiellen Sonderausgabenabzug.

2. Keine Mindestvorsorgepauschale mehr Ab 2026 wird die frühere Mindestvorsorgepauschale nicht mehr angesetzt. Treffen keine oder nur geringe Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzug ein, wird nicht mehr auf einen Mindestbetrag aufgefüllt. Folge: Die Vorsorgepauschale kann niedriger und die monatliche Lohnsteuer höher sein. Besonders relevant ist das bei Heilfürsorge, fehlenden eigenen Beiträgen oder fehlenden PKV-/PPV-Daten.

3. PKV und PPV werden ELStAM Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden ab 2026 elektronisch bereitgestellt:

Bei privat Versicherten werden in den Steuerklassen I bis V grundsätzlich die bereitgestellten ELStAM-Beiträge berücksichtigt, vermindert um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse.

4. Kein ELStAM-Wert = grundsätzlich kein alternativer Ansatz Werden keine PKV-/PPV-Beiträge als ELStAM bereitgestellt, dürfen in den Steuerklassen I bis V grundsätzlich keine Versicherungsbeiträge auf anderem Weg angesetzt werden. Weil gleichzeitig die Mindestvorsorgepauschale entfällt, kann dies unmittelbar zu höherer Lohnsteuer führen.

5. Widerspruch, Sperrung und Ersatzverfahren Widerspruch (§ 39 Abs. 4a Satz 1 EStG): Widerspricht die versicherte Person der Datenübermittlung, werden die betroffenen Beiträge nicht als ELStAM bereitgestellt. Eine Versicherer-Bescheinigung darf dann nicht ersatzweise für den Lohnsteuerabzug verwendet werden.

Sperrung/Fehler: Sind ELStAM wegen eines Fehlers gesperrt, kann das Finanzamt eine Papierbescheinigung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 EStG ausstellen. Darin können auch die maßgeblichen PKV-/PPV-Werte enthalten sein.

Technischer Ausfall: Für technische Übergangsfälle kann ein befristetes Ersatzverfahren nach dem BMF-Schreiben vom 03.06.2025 relevant sein. Widerspruchsfälle sind hiervon zu unterscheiden.

6. Korrekturen im laufenden Jahr Werden Versicherungswerte später korrigiert oder nachgeliefert, ist § 41c EStG zu prüfen. Eine erforderliche Korrektur des Lohnsteuerabzugs ist nach § 41c Abs. 1 Satz 2 EStG vorzunehmen; ist ein nachträglicher Einbehalt nicht möglich, kann eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG erforderlich sein.

7. Arbeitslosenversicherung und 1.900-€-Rahmen Der Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. e EStG wird in den Steuerklassen I bis V nur berücksichtigt, soweit er zusammen mit den maßgeblichen KV-/PV-Teilbeträgen den Betrag von 1.900 € nicht übersteigt. Die 1.900 € deckeln nicht die gesamte Vorsorgepauschale; sie begrenzen lediglich, in welchem Umfang der Arbeitslosenversicherungsanteil zusätzlich wirken kann.

Praxischeck bei unerwartetem Netto 2026 1. GKV oder PKV/PPV feststellen. 2. Vorhandene PKV-/PPV-ELStAM und Arbeitgeberzuschuss prüfen. 3. Bei fehlenden Werten einen möglichen Widerspruch ausschließen. 4. ELStAM-Sperrung bzw. Papierbescheinigung des Finanzamts prüfen. 5. Bei technischem Ausfall das zulässige Ersatzverfahren prüfen. 6. Bei später geänderten Daten Korrektur nach § 41c EStG prüfen. 7. Nicht mit dem Sonderausgabenabzug der Einkommensteuerveranlagung verwechseln.

Merksatz 2026 gibt es kein Sicherheitsnetz durch eine Mindestvorsorgepauschale mehr: Im PKV-/PPV-Fall zählt im laufenden Lohnsteuerabzug grundsätzlich, was elektronisch als ELStAM bereitgestellt wird. Fehlen die Daten, kann die Vorsorgepauschale sinken und die Lohnsteuer steigen.

Verwaltungsgrundlagen BMF-Schreiben vom 14.08.2025 – IV C 5 - S 2367/00012/004/033: Neufassung der Vorsorgepauschale ab 2026. BMF-Schreiben vom 03.06.2025 – IV C 5 - S 2363/00047/004/136: Datenaustausch PKV/PPV, Finanzverwaltung und Arbeitgeber ab 2026.