Gesetz

§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 5, Nr. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2. Bestandteile der Vorsorgepauschale Die Vorsorgepauschale kann sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzen: - Rentenversicherung nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG, - gesetzliche Krankenversicherung nach Buchst. b, - soziale Pflegeversicherung nach Buchst. c, - private Basiskranken- und private Pflege-Pflichtversicherung nach Buchst. d oder - Arbeitslosenversicherung nach Buchst. e.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 5, Nr. 3) und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Rentenversicherung nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG,
  • Das BMF hat mit Schreiben vom 24.06.2026 die Randnummer 14 des Schreibens vom 14.08.2025 zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren neu gefasst. Die Regelung ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
  • Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden ab 2026 elektronisch bereitgestellt:

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