Gesetz

§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. e EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 5, Nr. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Vorsorgepauschale ≠ Sonderausgabenabzug Die Vorsorgepauschale ist nur eine Rechengröße für den laufenden Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). In der Einkommensteuerveranlagung bleiben die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG maßgeblich. Ein abweichender monatlicher Lohnsteuerabzug verändert daher nicht automatisch den materiellen Sonderausgabenabzug. 7. Arbeitslosenversicherung und 1.900-€-Rahmen Der Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. e EStG wird in den Steuerklassen I bis V nur berücksichtigt, soweit er zusammen mit den maßgeblichen KV-/PV-Teilbeträgen den Betrag von 1.900 € nicht übersteigt. Die 1.900 € deckeln nicht die gesamte Vorsorgepauschale; sie begrenzen lediglich, in welchem Umfang der Arbeitslosenversicherungsanteil zusätzlich wirken kann.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. e EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 5, Nr. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

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