Gesetz

§ 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Nr. 4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3. PKV und PPV werden ELStAM Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden ab 2026 elektronisch bereitgestellt: - § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a EStG: Daten für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG. - § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b EStG: Daten für die Berücksichtigung der privaten Basis-KV und Pflegepflichtversicherung in der Vorsorgepauschale. Bei privat Versicherten werden in den Steuerklassen I bis V grundsätzlich die bereitgestellten ELStAM-Beiträge berücksichtigt, vermindert um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse. 5. Widerspruch, Sperrung und Ersatzverfahren Widerspruch (§ 39 Abs. 4a Satz 1 EStG): Widerspricht die versicherte Person der Datenübermittlung, werden die betroffenen Beiträge nicht als ELStAM bereitgestellt. Eine Versicherer-Bescheinigung darf dann nicht ersatzweise für den Lohnsteuerabzug verwendet werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Nr. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a EStG: Daten für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG.
  • § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b EStG: Daten für die Berücksichtigung der privaten Basis-KV und Pflegepflichtversicherung in der Vorsorgepauschale.
  • Sperrung/Fehler: Sind ELStAM wegen eines Fehlers gesperrt, kann das Finanzamt eine Papierbescheinigung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 EStG ausstellen. Darin können auch die maßgeblichen PKV-/PPV-Werte enthalten sein.

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