§ 41c EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
A. Der Lohnsteuerabzug war falsch Eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs richtet sich vorrangig nach § 41c EStG. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Übermittlung der Bescheinigung sind Änderungen nur noch in den gesetzlich zugelassenen Fällen möglich.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 41c EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs richtet sich vorrangig nach § 41c EStG. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Übermittlung der Bescheinigung sind Änderungen nur noch in den gesetzlich zugelassenen Fällen möglich.
- Bei später geänderten Daten Korrektur nach § 41c EStG prüfen.
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