Gesetz

§ 41c EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

A. Der Lohnsteuerabzug war falsch Eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs richtet sich vorrangig nach § 41c EStG. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Übermittlung der Bescheinigung sind Änderungen nur noch in den gesetzlich zugelassenen Fällen möglich.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 41c EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs richtet sich vorrangig nach § 41c EStG. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Übermittlung der Bescheinigung sind Änderungen nur noch in den gesetzlich zugelassenen Fällen möglich.
  • Bei später geänderten Daten Korrektur nach § 41c EStG prüfen.

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