Familienstiftung und Freibetrag nach § 24 KStG
Voraussetzungen und Ausschluss des Freibetrags nach § 24 KStG bei Familienstiftungen sowie Abgrenzung zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG.
⇨ Freibetrag nach § 24 KStG bei Familienstiftungen
► Grundsatz
Körperschaften können unter den Voraussetzungen des § 24 KStG einen Freibetrag erhalten.
Für Familienstiftungen gilt jedoch eine wichtige Ausnahme.
Der Freibetrag wird nicht gewährt,
wenn die Leistungen der Stiftung ihrer Art nach beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG führen können.
Dabei ist unerheblich,
ob tatsächlich Ausschüttungen vorgenommen wurden.
Entscheidend ist allein,
dass die Stiftung solche Leistungen nach ihrer Satzung oder ihrer Rechtsnatur grundsätzlich erbringen kann.
► Ausschluss des Freibetrags
Der Freibetrag ist ausgeschlossen,
wenn die Stiftung Leistungen erbringen kann,
die beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten würden.
Nicht erforderlich ist,
dass im betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich Ausschüttungen erfolgen.
Auch eine satzungsmäßige Ausschüttungssperre oder die bloße Nichtausschüttung ändern daran grundsätzlich nichts.
► Prüfungsschema
1. Liegt eine Körperschaft vor?
2. Handelt es sich um eine Familienstiftung?
3. Können Leistungen an Begünstigte erfolgen?
4. Würden diese Leistungen beim Empfänger unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG fallen?
5. Wenn ja:
=> Freibetrag nach § 24 KStG ausgeschlossen.
► Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Hierzu gehören insbesondere:
- Dividenden einer GmbH
- Dividenden einer AG
- Ausschüttungen von Genossenschaften
- verdeckte Gewinnausschüttungen
- wirtschaftlich vergleichbare Ausschüttungen
► Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Hierzu gehören insbesondere:
- Auflösungsgewinne nach Liquidation einer Kapitalgesellschaft
- Leistungen im Zusammenhang mit Kapitalherabsetzungen
Soweit keine Rückzahlung von
- Nennkapital oder
- steuerlichem Einlagekonto (§ 27 KStG)
vorliegt.
► Nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG fallen
- Rückzahlung des Stammkapitals
- Rückzahlung des Grundkapitals
- Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG)
- Leistungen ohne kapitalmäßige Beteiligung
- Leistungen bestimmter steuerbefreiter Körperschaften ohne Ausschüttungsmöglichkeit
► Meinungsstand
Finanzverwaltung,
Literatur
und
Rechtsprechung
vertreten übereinstimmend,
dass § 24 Satz 2 KStG generalisierend auszulegen ist.
Maßgeblich ist nicht,
ob tatsächlich ausgeschüttet wird,
sondern
ob Ausschüttungen ihrer Art nach zu Einnahmen nach § 20 EStG führen können.
► Rechtsfolge
Sind Leistungen grundsätzlich geeignet,
Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG auszulösen,
steht der Freibetrag nach § 24 KStG nicht zu.
Dies gilt auch,
wenn
- keine Ausschüttungen erfolgen,
- Ausschüttungen dauerhaft unterbleiben,
- die Stiftung ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt.
► Prüfungsmerksätze
Nicht die tatsächliche Ausschüttung ist entscheidend.
Entscheidend ist die grundsätzliche Möglichkeit einer Ausschüttung.
§ 24 KStG knüpft an die Art der möglichen Leistungen an.
► Klausurtipp
Typische Prüfungsfalle:
Viele prüfen nur,
ob tatsächlich Ausschüttungen erfolgt sind.
Das genügt nicht.
In der Klausur ist immer zu prüfen,
ob die Stiftung ihrer Rechtsform und Satzung nach überhaupt Leistungen erbringen kann,
die beim Empfänger unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG fallen würden.
Merksatz:
Möglichkeit der Ausschüttung genügt.
Die tatsächliche Ausschüttung ist nicht erforderlich.