Gesetz

§ 7 S. 1 GewStG

Gewerbeertrag (S. 1) — Gewerbesteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 7 GewStG · Gewerbeertrag

amtlicher Text

Absatz 1

Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Der IAB kann über § 7 S. 1 GewStG grundsätzlich auch den Gewerbeertrag mindern.

Worum geht es?

§ 7 S. 1 GewStG steht in steuerstoff für Gewerbeertrag (S. 1) — Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der IAB kann über § 7 S. 1 GewStG grundsätzlich auch den Gewerbeertrag mindern.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon