§ 7 S. 1 GewStG
Gewerbeertrag (S. 1) — Gewerbesteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 7 GewStG · Gewerbeertrag
Absatz 1
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Der IAB kann über § 7 S. 1 GewStG grundsätzlich auch den Gewerbeertrag mindern.
Worum geht es?
§ 7 S. 1 GewStG steht in steuerstoff für Gewerbeertrag (S. 1) — Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der IAB kann über § 7 S. 1 GewStG grundsätzlich auch den Gewerbeertrag mindern.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.