§ 35a EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die geplante Änderung des § 35a Abs. 3 EStG durch das Einkommensteuerreformgesetz 2027 Die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen nach § 35a Abs. 1 EStG sowie haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege-/Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG sollen unverändert bleiben.
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Worum geht es?
§ 35a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die geplante Änderung des § 35a Abs. 3 EStG durch das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen nach § 35a Abs. 1 EStG sowie haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege-/Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG sollen unverändert bleiben.
- Die geplante Senkung auf 15 % erhöht die Bedeutung der Abgrenzung zu § 35a Abs. 2 EStG, weil haushaltsnahe Dienstleistungen weiterhin mit 20 % begünstigt sein sollen.
- Vor einer Entscheidung für § 35a EStG sollten andere Förderinstrumente geprüft werden.
- § 35a und § 35c EStG schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus.
Passende Wissensbeiträge
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Verwandte Fundstellen
- § 35a Abs. 1 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)
- § 35a Abs. 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2)
- § 35a Abs. 3 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3)
- § 35a Abs. 4 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4)
- § 35a Abs. 5 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5)