§ 10f EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- § 10f EStG bei bestimmten selbstgenutzten Baudenkmalen oder Sanierungsgebieten, - direkte Förderprogramme für energetische Sanierungen, - Förderungen für behinderungs- oder pflegebedingte Umbauten, - Förderkredite.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 10f EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 10f EStG bei bestimmten selbstgenutzten Baudenkmalen oder Sanierungsgebieten,
- § 10f EStG begünstigt bestimmte Aufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale sowie Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.
- § 10f Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthält für zusammenveranlagte Ehegatten eine besondere Regelung. Diese ist als Ausnahme zu verstehen und lässt sich nicht allgemein auf andere Erben übertragen.
- § 10f EStG ist grundsätzlich personenbezogen: Tod des Aufwendenden beendet dessen noch offenen Abzugszeitraum. Keine Vererbung der Abzugsbeträge – außer das Gesetz ordnet für einen Sonderfall ausdrücklich etwas anderes an.
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