Gesetz

§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zu dieser Frage ist laut Beitrag ein BFH-Verfahren unter VIII R 11/26 anhängig. In vergleichbaren Fällen kann unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch eingelegt werden; das Ruhen des Verfahrens richtet sich nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zu dieser Frage ist laut Beitrag ein BFH-Verfahren unter VIII R 11/26 anhängig. In vergleichbaren Fällen kann unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch eingelegt werden; das Ruhen des Verfahrens richtet sich nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

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