§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Satz 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Zu dieser Frage ist laut Beitrag ein BFH-Verfahren unter VIII R 11/26 anhängig. In vergleichbaren Fällen kann unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch eingelegt werden; das Ruhen des Verfahrens richtet sich nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zu dieser Frage ist laut Beitrag ein BFH-Verfahren unter VIII R 11/26 anhängig. In vergleichbaren Fällen kann unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch eingelegt werden; das Ruhen des Verfahrens richtet sich nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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