§ 15 AktG
Vorschrift im Aktiengesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG Die Steuerbefreiung gilt für Vorteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind insbesondere: - das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, - das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG und - die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. 4. Wo kann steuerfrei geladen werden? Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom, den der Arbeitnehmer - an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, - an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG oder - als Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers bezieht.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 15 AktG steht in steuerstoff für Vorschrift im Aktiengesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG und
- an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG oder
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