Wissensdatenbank
Abgabenordnung

Keine Wiedereinsetzung bei versäumter Grunderwerbsteuer-Anzeigefrist durch den Notar

BFH: Ein Notar kann für seine versäumte Anzeige nach § 18 GrEStG keine Wiedereinsetzung nach § 110 AO beantragen. Antragsberechtigt sind nur die am Steuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen.

Tempo

KERNFRAGE Kann ein Notar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragen, wenn er einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist angezeigt hat?

BFH-ENTSCHEIDUNG Nein. Der BFH entschied in den Urteilen II R 20/23, II R 21/23 und II R 22/23 vom 08.10.2025, dass der Notar nicht zum Kreis der nach § 110 AO antragsberechtigten Personen gehört.

SACHVERHALT Eine Notarin beurkundete eine Teilerbauseinandersetzung zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen mit inländischem Grundbesitz. Weder die Notarin noch die Geschwister zeigten den Vorgang rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist an. Später wurde die Teilerbauseinandersetzung rückgängig gemacht.

Für eine Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung war die rechtzeitige Anzeige bedeutsam. Die Notarin beantragte deshalb Wiedereinsetzung nach § 110 AO hinsichtlich ihrer versäumten Anzeigefrist. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten dies ab.

WARUM KEINE WIEDEREINSETZUNG FÜR DEN NOTAR? § 110 AO schützt denjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Grunderwerbsteuerverfahren sind insoweit die beteiligten Steuerpflichtigen antragsberechtigt. Der Notar ist dagegen nicht Beteiligter des Grunderwerbsteuerverfahrens. Mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt er eine eigene gesetzliche Pflicht gegenüber dem Finanzamt.

Folge: • Die Steuerpflichtigen können hinsichtlich einer von ihnen versäumten Anzeigefrist nach § 19 GrEStG grundsätzlich Wiedereinsetzung nach § 110 AO beantragen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. • Der Notar kann für die von ihm versäumte notarielle Anzeigefrist keinen eigenen Wiedereinsetzungsantrag nach § 110 AO stellen. • Eine rechtzeitige notarielle Anzeige kann zugunsten der Steuerpflichtigen wirken; die verspätete Anzeige lässt sich aber nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag des Notars heilen.

KEINE RÜCKWIRKENDE FRISTVERLÄNGERUNG Auch § 109 Abs. 1 Satz 2 AO hilft nach Ablauf der gesetzlichen Anzeigefrist nicht weiter. Eine rückwirkende Fristverlängerung zur erstmaligen Erstattung der Anzeige kommt weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht.

Grund ist insbesondere § 16 Abs. 5 GrEStG: Die nachteiligen Folgen einer verspäteten Anzeige sollen gerade dazu anhalten, grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge ordnungsgemäß und fristgerecht anzuzeigen. Eine nachträgliche Fristverlängerung würde diesen Gesetzeszweck unterlaufen.

PRÜFUNGSMERKSATZ GrESt-Vorgang → gesetzliche Anzeigefrist prüfen → Anzeige durch Steuerpflichtige (§ 19 GrEStG) und Notar (§ 18 GrEStG) unterscheiden → bei Fristversäumnis prüfen, wer Wiedereinsetzung nach § 110 AO beantragen darf → Notar ist insoweit nicht antragsberechtigt → rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO heilt die erstmalig verspätete Anzeige nicht.

PRAXISFOLGE Bei grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgängen sind die Anzeigepflichten und Zweiwochenfristen strikt zu überwachen. Auf eine spätere Heilung durch Wiedereinsetzung des Notars oder rückwirkende Fristverlängerung sollte nicht vertraut werden.