Gesetz

§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG

Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 1, Satz 1, Nr. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

WARUM KEINE WIEDEREINSETZUNG FÜR DEN NOTAR? § 110 AO schützt denjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Grunderwerbsteuerverfahren sind insoweit die beteiligten Steuerpflichtigen antragsberechtigt. Der Notar ist dagegen nicht Beteiligter des Grunderwerbsteuerverfahrens. Mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt er eine eigene gesetzliche Pflicht gegenüber dem Finanzamt. PRÜFUNGSMERKSATZ GrESt-Vorgang → gesetzliche Anzeigefrist prüfen → Anzeige durch Steuerpflichtige (§ 19 GrEStG) und Notar (§ 18 GrEStG) unterscheiden → bei Fristversäumnis prüfen, wer Wiedereinsetzung nach § 110 AO beantragen darf → Notar ist insoweit nicht antragsberechtigt → rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO heilt die erstmalig verspätete Anzeige nicht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 1, Satz 1, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kann ein Notar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragen, wenn er einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist angezeigt hat?

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