§ 19 GrEStG
Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Folge: • Die Steuerpflichtigen können hinsichtlich einer von ihnen versäumten Anzeigefrist nach § 19 GrEStG grundsätzlich Wiedereinsetzung nach § 110 AO beantragen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. • Der Notar kann für die von ihm versäumte notarielle Anzeigefrist keinen eigenen Wiedereinsetzungsantrag nach § 110 AO stellen. • Eine rechtzeitige notarielle Anzeige kann zugunsten der Steuerpflichtigen wirken; die verspätete Anzeige lässt sich aber nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag des Notars heilen. PRÜFUNGSMERKSATZ GrESt-Vorgang → gesetzliche Anzeigefrist prüfen → Anzeige durch Steuerpflichtige (§ 19 GrEStG) und Notar (§ 18 GrEStG) unterscheiden → bei Fristversäumnis prüfen, wer Wiedereinsetzung nach § 110 AO beantragen darf → Notar ist insoweit nicht antragsberechtigt → rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO heilt die erstmalig verspätete Anzeige nicht.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 19 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Steuerpflichtigen können hinsichtlich einer von ihnen versäumten Anzeigefrist nach § 19 GrEStG grundsätzlich Wiedereinsetzung nach § 110 AO beantragen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
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