§ 16 Abs. 5 GrEStG
Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 5)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Grund ist insbesondere § 16 Abs. 5 GrEStG: Die nachteiligen Folgen einer verspäteten Anzeige sollen gerade dazu anhalten, grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge ordnungsgemäß und fristgerecht anzuzeigen. Eine nachträgliche Fristverlängerung würde diesen Gesetzeszweck unterlaufen.
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Worum geht es?
§ 16 Abs. 5 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 5) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Kann ein Notar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragen, wenn er einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist angezeigt hat?
- Wird ein in die Bemessungsgrundlage einbezogener Bauvertrag aufgehoben oder gekündigt, kann dies zu einer Herabsetzung der Gegenleistung nach § 16 Abs. 3 GrEStG führen.
- § 16 Abs. 2 GrEStG kann auch dann anwendbar sein, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang selbst nicht steuerbar war.
- Die Begünstigung des § 16 GrEStG kann ausgeschlossen sein, wenn ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde.
- War der vorausgegangene Vorgang dagegen nicht steuerbar und deshalb nicht anzeigepflichtig, steht eine fehlende Anzeige der Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG grundsätzlich nicht entgegen.
Passende Wissensbeiträge
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- Keine Wiedereinsetzung bei versäumter Grunderwerbsteuer-Anzeigefrist durch den NotarAbgabenordnungBFH: Ein Notar kann für seine versäumte Anzeige nach § 18 GrEStG keine Wiedereinsetzung nach § 110 AO beantragen. Antragsberechtigt sind nur die am Steuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen.
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