Gesetz

§ 16 Abs. 5 GrEStG

Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 5)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Grund ist insbesondere § 16 Abs. 5 GrEStG: Die nachteiligen Folgen einer verspäteten Anzeige sollen gerade dazu anhalten, grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge ordnungsgemäß und fristgerecht anzuzeigen. Eine nachträgliche Fristverlängerung würde diesen Gesetzeszweck unterlaufen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 16 Abs. 5 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 5) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kann ein Notar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragen, wenn er einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist angezeigt hat?
  • Wird ein in die Bemessungsgrundlage einbezogener Bauvertrag aufgehoben oder gekündigt, kann dies zu einer Herabsetzung der Gegenleistung nach § 16 Abs. 3 GrEStG führen.
  • § 16 Abs. 2 GrEStG kann auch dann anwendbar sein, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang selbst nicht steuerbar war.
  • Die Begünstigung des § 16 GrEStG kann ausgeschlossen sein, wenn ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde.
  • War der vorausgegangene Vorgang dagegen nicht steuerbar und deshalb nicht anzeigepflichtig, steht eine fehlende Anzeige der Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG grundsätzlich nicht entgegen.

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