Gesetz

§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

KEINE RÜCKWIRKENDE FRISTVERLÄNGERUNG Auch § 109 Abs. 1 Satz 2 AO hilft nach Ablauf der gesetzlichen Anzeigefrist nicht weiter. Eine rückwirkende Fristverlängerung zur erstmaligen Erstattung der Anzeige kommt weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht. PRÜFUNGSMERKSATZ GrESt-Vorgang → gesetzliche Anzeigefrist prüfen → Anzeige durch Steuerpflichtige (§ 19 GrEStG) und Notar (§ 18 GrEStG) unterscheiden → bei Fristversäumnis prüfen, wer Wiedereinsetzung nach § 110 AO beantragen darf → Notar ist insoweit nicht antragsberechtigt → rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO heilt die erstmalig verspätete Anzeige nicht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Auch § 109 Abs. 1 Satz 2 AO hilft nach Ablauf der gesetzlichen Anzeigefrist nicht weiter. Eine rückwirkende Fristverlängerung zur erstmaligen Erstattung der Anzeige kommt weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht.

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