Grundlagenbescheid muss berücksichtigt werden
Ein Folgebescheid kann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch dann geändert werden, wenn ein bereits vorliegender Grundlagenbescheid im ursprünglichen Folgebescheid nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist, dass die reguläre Festsetzungsfrist des Folgebescheids noch läuft.
Grundlagenbescheid muss berücksichtigt werden
Ein Folgebescheid kann auch dann geändert werden, wenn ein bereits vorliegender Grundlagenbescheid im ursprünglichen Folgebescheid nicht berücksichtigt wurde.
Praxis-Beispiel:
Eine Klägerin erzielte im Streitjahr 2017 gewerbliche Einkünfte. Für die beteiligte KG erging am 28.02.2019 ein Gewinnfeststellungsbescheid 2017. Bereits am 08.02.2018 wurde ein Bescheid über die gesonderte Feststellung eines nachversteuerungspflichtigen Betrags zum 31.12.2016 in Höhe von 56.369 € erlassen. Die Einkommensteuererklärung 2017 der Klägerin wurde am 08.05.2019 eingereicht.
Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2017 vom 01.12.2021 unterblieb eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 EStG. Diese wurde erst im geänderten Einkommensteuerbescheid 2017 vom 09.06.2023 nachgeholt, gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Die Klägerin legte Einspruch ein und argumentierte, die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2017 sei abgelaufen, da die Feststellungsfrist für die KG bereits am 31.12.2022 geendet habe und § 171 Abs. 10 AO nicht anwendbar sei, da die Zwei-Jahres-Frist seit dem Feststellungsbescheid vom 28.02.2019 verstrichen sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Rechtliche Würdigung:
Die Anpassung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn ein bereits existierender Grundlagenbescheid im ursprünglichen Folgebescheid nicht berücksichtigt wurde.
Dies gilt selbst dann, wenn die in § 171 Abs. 10 AO genannte Zwei-Jahres-Frist seit dem Erlass des Grundlagenbescheids bereits verstrichen ist, solange die reguläre Festsetzungsfrist für den Folgebescheid noch nicht abgelaufen ist.
Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2017 begann mit Ablauf des 31.12.2019 und endete am 31.12.2023, da die Erklärung 2019 eingereicht wurde. Der Änderungsbescheid vom 09.06.2023 wahrte diese Frist.
Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer wird nicht durch einen früheren Ablauf der Feststellungsfrist für die Gewinnfeststellung begrenzt. Vielmehr ermöglicht § 181 Abs. 5 AO den Erlass eines Grundlagenbescheids, sofern die Festsetzungsfrist für einen Folgebescheid noch offen ist.
Für den Zinsbescheid begann mit dem Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheids eine neue zweijährige Festsetzungsfrist nach § 239 AO, die ebenfalls eingehalten wurde.
Eine Klage, die eine Verschlechterung der eigenen steuerlichen Position zum Ziel hat, ist mangels Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.
Wichtig:
Die Pflicht zur Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bleibt bestehen, auch wenn der Grundlagenbescheid zunächst nicht berücksichtigt wurde und die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 AO abgelaufen ist, solange die reguläre Festsetzungsfrist für den Folgebescheid noch nicht verstrichen ist.