§ 181 Abs. 5 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 5)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
wenn die Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 AO vorliegen. 1. Gesonderte Feststellung? 2. Feststellungsfrist bestimmen. 3. Beginn der Frist (§ 170 AO). 4. Ende der Frist (§ 169 AO). 5. Ablaufhemmung (§ 171 AO)? 6. Außenprüfung rechtzeitig begonnen? 7. Feststellungsbescheid noch zulässig? 8. Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO erforderlich? 9. Auswirkungen auf Folgebescheide.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 181 Abs. 5 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 5) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- wenn die Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 AO vorliegen.
- Feststellungsverjährung richtet sich nach § 181 AO.
- § 181 Abs. 5 AO ist eine typische Klausurfalle.
- Ein Folgebescheid kann auch dann geändert werden, wenn ein bereits vorliegender Grundlagenbescheid im ursprünglichen Folgebescheid nicht berücksichtigt wurde.
Passende Wissensbeiträge
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- Feststellungsverjährung bei gesonderten Feststellungen (§§ 181, 169–171 AO)VerfahrensrechtPrüfung der Feststellungsverjährung, Beginn, Ablaufhemmung, Außenprüfung und Erlass von Feststellungs- oder Aufhebungsbescheiden.
- Grundlagenbescheid muss berücksichtigt werdenAO / VerfahrensrechtEin Folgebescheid kann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch dann geändert werden, wenn ein bereits vorliegender Grundlagenbescheid im ursprünglichen Folgebescheid nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist, dass die reguläre Festsetzungsfrist des Folgebescheids noch läuft.