Gesetz

§ 40 Abs. 2 FGO

Vorschrift im Finanzgerichtsordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine Klage, die eine Verschlechterung der eigenen steuerlichen Position zum Ziel hat, ist mangels Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 40 Abs. 2 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine Klage, die eine Verschlechterung der eigenen steuerlichen Position zum Ziel hat, ist mangels Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.

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