§ 40 Abs. 2 FGO
Vorschrift im Finanzgerichtsordnung (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Eine Klage, die eine Verschlechterung der eigenen steuerlichen Position zum Ziel hat, ist mangels Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.
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Worum geht es?
§ 40 Abs. 2 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine Klage, die eine Verschlechterung der eigenen steuerlichen Position zum Ziel hat, ist mangels Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.
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