Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Unkenntnis der Finanzbehörde – BFH VI R 14/22
BFH zur Kenntnis der Finanzbehörde bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: Bloß abrufbare elektronische Daten gelten nicht bereits als bekannt, wenn sie nicht in den organisatorischen Bearbeitungsprozess bzw. die Akte gelangen.
Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
Mit dem am 09.10.2025 veröffentlichten Urteil vom 14.05.2025 – VI R 14/22 hat der BFH entschieden, dass für die Kenntnis der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen auf diejenigen Personen abzustellen ist, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben.
Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte oder elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.
Sachverhalt
Die Kläger, ein Ehepaar, wurden für 2009 und 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Bis 2008 hatte nur der Ehemann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Ab 2009 war auch die Ehefrau als Angestellte tätig. Die Lohnsteuer wurde in den Streitjahren nach den Steuerklassen III/V erhoben.
Bis 2008 hatten die Kläger regelmäßig Einkommensteuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt hatte den Steuerfall als Antragsveranlagung gespeichert. Obwohl ab 2009 wegen der Steuerklassenkombination III/V eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG bestand, blieb der Fall als Antragsveranlagung gespeichert. Die Kläger gaben keine Einkommensteuererklärungen mehr ab; das Finanzamt forderte sie auch nicht dazu auf.
Die Arbeitgeber übermittelten die Lohnsteuerdaten elektronisch. Diese waren unter der Steuernummer der Kläger in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen abrufbar.
Erst Anfang 2018 fiel anhand einer eDaten-Prüfliste der OFD auf, dass ab 2009 eine Pflichtveranlagung bestand. Daraufhin erließ das Finanzamt Schätzungsbescheide und setzte Verspätungszuschläge fest.
Das FG Münster gab der Klage statt. Es verneinte eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, weil die für die Veranlagung erforderlichen Informationen dem zuständigen Bearbeiter elektronisch abrufbar zur Verfügung gestanden hätten. Dagegen richtete sich die Revision des Finanzamts.
Entscheidung des BFH
Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück.
Eine Kenntnis im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt nach Auffassung des BFH nur vor, wenn die Informationen den Personen bekannt geworden sind, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind beziehungsweise den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben.
Die bloße Abrufbarkeit elektronischer Lohnsteuerdaten im Rechenzentrum der Finanzverwaltung genügt nicht.
Der Finanzbehörde ist der gesamte Inhalt der bei ihr geführten Papierakten und elektronischen Akten als bekannt zuzurechnen. Ebenfalls bekannt sind Informationen, die dem Sachbearbeiter von anderen Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es auf die individuelle tatsächliche Kenntnis des einzelnen Bearbeiters ankommt.
Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch in die Papierakte oder elektronische Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzverwaltung liegen. Dies gilt auch bei einer Verknüpfung mit der Steuernummer.
Der BFH stützt diese Abgrenzung unter anderem auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 StGB.
Abgrenzung zur Vorinstanz
Das FG Münster hatte angenommen, die Finanzverwaltung habe durch die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerdaten bereits die wesentlichen Informationen erhalten. Der BFH tritt dem entgegen: Solange die Daten organisatorisch nicht in den Bearbeitungsprozess einfließen, besteht im steuerstrafrechtlichen Sinne keine Kenntnis der Finanzbehörde.
Das FG hatte aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und für 2010 gegebenenfalls zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO getroffen. Diese Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Beratungshinweis / Bedeutung für die Praxis
Der BFH legt die „Kenntnis der Finanzbehörde“ eng aus. Die bloße technische Verfügbarkeit oder Abrufbarkeit elektronischer Besteuerungsdaten reicht nicht aus.
Für die Praxis bedeutet dies insbesondere:
- Elektronische Daten können steuerstrafrechtlich weiterhin als unbekannt gelten, wenn sie nicht automatisch in die Akte bzw. den organisatorischen Bearbeitungsprozess gelangen.
- Die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerdaten durch Arbeitgeber ersetzt nicht die eigene Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen.
- Bei der Steuerklassenkombination III/V bleibt eine bestehende Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestehen, auch wenn die Finanzverwaltung die Lohndaten maschinell erhalten hat.
- Für die Prüfung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist neben dem objektiven Tatbestand weiterhin der subjektive Tatbestand festzustellen.
- Die Entscheidung ist auch für die Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO bedeutsam.
Meinungsstand
Das FG Münster hatte die Verwaltungsökonomie des Massenverfahrens stärker berücksichtigt und die elektronisch vorhandenen Informationen der Finanzverwaltung zugerechnet. Nach dieser Sichtweise sollte eine selbstgewählte Organisation der Finanzverwaltung nicht ohne Weiteres zu einem strafrechtlichen Vorwurf gegenüber dem Steuerpflichtigen führen. Der BFH hat diesen Ansatz eingegrenzt und stellt für § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auf die organisatorische Einbindung der Daten in die Bearbeitung ab.
Prüfungsmerksatz
Abrufbar ist nicht automatisch bekannt: Für § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO genügt es nicht, dass elektronische Besteuerungsdaten irgendwo bei der Finanzverwaltung gespeichert und mit der Steuernummer verknüpft sind. Entscheidend ist ihre Zurechnung zum zuständigen organisatorischen Bearbeitungsbereich.