§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Nr. 3a)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bis 2008 hatten die Kläger regelmäßig Einkommensteuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt hatte den Steuerfall als Antragsveranlagung gespeichert. Obwohl ab 2009 wegen der Steuerklassenkombination III/V eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG bestand, blieb der Fall als Antragsveranlagung gespeichert. Die Kläger gaben keine Einkommensteuererklärungen mehr ab; das Finanzamt forderte sie auch nicht dazu auf.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Nr. 3a) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
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