Gesetz

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Steuerhinterziehung (Abs. 1, Nr. 2) — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte oder elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO steht in steuerstoff für Steuerhinterziehung (Abs. 1, Nr. 2) — Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
  • Der Beitrag behandelt ausführlich die Frage, ob eine Verletzung des § 153 Abs. 4 AO eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen kann.

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