Gesetz

§ 350 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

6. Beschwer Nach § 350 AO ist zur Einlegung eines Einspruchs nur befugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 350 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 350 AO ist zur Einlegung eines Einspruchs nur befugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
  • § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon