§ 350 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
6. Beschwer Nach § 350 AO ist zur Einlegung eines Einspruchs nur befugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
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Worum geht es?
§ 350 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 350 AO ist zur Einlegung eines Einspruchs nur befugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
- § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
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