Ausgegebene Darlehen im Fokus der Betriebsprüfung
Gewinnminderungen aus Darlehen an wesentlich beteiligte Kapitalgesellschaften können nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG außerbilanziell hinzugerechnet werden. Entscheidend sind Beteiligungsquote, Zeitpunkt der Beteiligung, Fremdüblichkeit und mögliche mittelbare Beteiligungen.
Ausgegebene Darlehen stehen bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften häufig im Fokus. Führt eine Teilwertabschreibung, ein Forderungsverzicht oder eine andere Gewinnminderung im Zusammenhang mit einem Darlehen zu Aufwand, kann dieser steuerlich nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden. [1]
1. Grundregel
Die Gewinnminderung ist nicht abzugsfähig, wenn:
- Darlehensnehmer eine in- oder ausländische Kapitalgesellschaft ist,
- der Darlehensgeber unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % beteiligt ist oder war,
- und die Gewinnminderung mit dem Darlehen oder einer vergleichbaren Forderung zusammenhängt.
Beispiel: Eine Mutter-GmbH hält 100 % an ihrer Tochter-GmbH und schreibt ein Darlehen über 100.000 EUR vollständig ab. Die 100.000 EUR sind grundsätzlich außerbilanziell dem Einkommen hinzuzurechnen.
2. Beteiligungsquote von mehr als 25 %
Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen. Eine ausschließlich mittelbare Beteiligung kann genügen. Beteiligungen über Kapital- oder Personengesellschaften sind daher in die Prüfung einzubeziehen. [2]
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
Die wesentliche Beteiligung muss entweder:
- im Zeitpunkt der Gewinnminderung bestehen oder
- im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bestanden haben.
Eine spätere Veräußerung oder Absenkung der Beteiligung verhindert die Anwendung daher nicht, wenn die Quote bei Darlehenshingabe bereits mehr als 25 % betrug. Lag die Beteiligung dagegen sowohl bei Darlehensgewährung als auch bei der späteren Gewinnminderung bei höchstens 25 %, greift § 8b Abs. 3 S. 4 KStG grundsätzlich nicht. [3]
4. Darlehensgeberin ist eine Personengesellschaft
Über § 8b Abs. 6 KStG kann die Vorschrift auch bei einer Personengesellschaft als Darlehensgeberin eingreifen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Personengesellschaft zu mehr als 25 % am Darlehensnehmer beteiligt ist und eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin ist. Die Hinzurechnung erfolgt dann anteilig beim körperschaftsteuerpflichtigen Mitunternehmer. [1]
Beispiel: Eine GmbH hält 30 % an einer GmbH & Co. KG. Die KG hält 30 % an einer anderen GmbH und nimmt auf ein Darlehen von 1 Mio. EUR eine Teilwertabschreibung vor. Beim Gewinnanteil der beteiligten GmbH können 300.000 EUR außerbilanziell hinzuzurechnen sein.
5. Gegenbeweis durch Fremdüblichkeit
Nach § 8b Abs. 3 S. 7 KStG kann die Hinzurechnung vermieden werden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen zu denselben Bedingungen gewährt oder in der Krise nicht abgezogen hätte.
Der Gegenbeweis setzt regelmäßig fremdübliche Konditionen voraus. Besonders kritisch sind:
- unverzinsliche Darlehen,
- fehlende Sicherheiten,
- unklare Laufzeiten und Rückzahlungsvereinbarungen,
- das Stehenlassen des Darlehens trotz Krise,
- fehlende Bonitätsprüfung und Dokumentation.
6. Fremdwährungsverluste
Auch Fremdwährungsverluste aus Darlehen wurden von der Finanzverwaltung grundsätzlich in den Anwendungsbereich einbezogen. Für ältere Veranlagungszeiträume sind hierzu Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Gegen belastende Bescheide kann deshalb ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens geprüft werden. [4]
Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 sind Fremdwährungsverluste nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG grundsätzlich nicht mehr außerbilanziell zu korrigieren.
Praxisprüfung: 1. Wer ist Darlehensgeber und wer Darlehensnehmer? 2. Liegt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 25 % vor? 3. Bestand diese Quote bei Darlehensgewährung oder bei Eintritt der Gewinnminderung? 4. Welche Gewinnminderung wurde gebucht? 5. Sind Darlehensvertrag, Verzinsung, Laufzeit, Sicherheiten und Bonitätsprüfung fremdüblich dokumentiert? 6. Ist eine Personengesellschaft beteiligt und greift § 8b Abs. 6 KStG? 7. Handelt es sich um einen Fremdwährungsverlust und welcher Veranlagungszeitraum ist betroffen?
Merksatz: Eine handelsrechtlich zulässige Teilwertabschreibung auf ein Konzerndarlehen ist steuerlich nicht automatisch abzugsfähig. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % droht regelmäßig die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG.
Quellenhinweise: [1] § 8b Abs. 3 S. 4 bis 7 und Abs. 6 KStG. [2] BMF-Schreiben vom 28.11.2017, IV C 2 – S 2745-a/09/10002:004, Tz. 11. [3] BT-Drs. 16/6290, S. 73. [4] BFH, anhängige Verfahren I R 41/20 und I R 11/23.
Rechtsstand: 2026.