Gesetz

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Ausfuhrlieferung (Abs. 1, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 6 UStG 1. steuerbare Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, 2. Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG steht in steuerstoff für Ausfuhrlieferung (Abs. 1, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 6 UStG
  • die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 UStG,
  • ⇨ 6. Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG betrifft insbesondere den Fall, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand selbst in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet.
  • Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Abnehmer seinen Sitz im Ausland hat.

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