§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG
Ausfuhrlieferung (Abs. 1, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 6 UStG 1. steuerbare Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, 2. Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG.
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Worum geht es?
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG steht in steuerstoff für Ausfuhrlieferung (Abs. 1, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 6 UStG
- die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 UStG,
- ⇨ 6. Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG betrifft insbesondere den Fall, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand selbst in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet.
- Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Abnehmer seinen Sitz im Ausland hat.
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Verwandte Fundstellen
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