§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 5, Nr. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. Bestandteile der Vorsorgepauschale Die Vorsorgepauschale kann sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzen: - Rentenversicherung nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG, - gesetzliche Krankenversicherung nach Buchst. b, - soziale Pflegeversicherung nach Buchst. c, - private Basiskranken- und private Pflege-Pflichtversicherung nach Buchst. d oder - Arbeitslosenversicherung nach Buchst. e.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 5, Nr. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Rentenversicherung nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG,
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