Vorsorgepauschale ab 2026 – neue Berechnung im Lohnsteuerabzug
Seit 2026 gelten neue Regeln für die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Neu sind insbesondere die Berücksichtigung tatsächlicher ELStAM-Beiträge bei privat Versicherten, der Wegfall der Mindestvorsorgepauschale und ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung.
Vorsorgeaufwendungen werden in der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Damit sich typische Arbeitnehmerbeiträge zur Alters-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bereits während des Jahres beim Lohnsteuerabzug auswirken, wird eine Vorsorgepauschale vom hochgerechneten Jahresarbeitslohn abgezogen.
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1. Neue Rechtslage ab 2026 Seit dem 01.01.2026 gelten die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 14.08.2025 zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Wesentliche Änderungen sind:
- Bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern werden grundsätzlich die als ELStAM bereitgestellten tatsächlichen Beiträge berücksichtigt.
- Die bisherige Mindestvorsorgepauschale entfällt.
- In den Steuerklassen I bis V wird erstmals ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung berücksichtigt.
2. Bestandteile der Vorsorgepauschale Die Vorsorgepauschale kann sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzen:
- Rentenversicherung nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG,
- gesetzliche Krankenversicherung nach Buchst. b,
- soziale Pflegeversicherung nach Buchst. c,
- private Basiskranken- und private Pflege-Pflichtversicherung nach Buchst. d oder
- Arbeitslosenversicherung nach Buchst. e.
Der Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung tritt bei den betroffenen privat Versicherten an die Stelle der Teilbeträge für gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung. Deshalb werden nicht in jedem Fall sämtliche fünf Buchstaben gleichzeitig angesetzt.
Für jeden Teilbetrag ist gesondert zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Maßgebend ist grundsätzlich der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums. Die Summe der anzusetzenden Teilbeträge wird auf volle Euro aufgerundet. Beitragsbemessungsgrenzen sind zu beachten.
3. Teilbetrag für die Rentenversicherung Der Rentenversicherungsanteil wird in den Steuerklassen I bis VI berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit ist.
Der Teilbetrag entspricht grundsätzlich 50 % des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung, bezogen auf den Arbeitslohn und begrenzt durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze.
4. Gesetzliche Krankenversicherung Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern wird in den Steuerklassen I bis VI ein Teilbetrag berücksichtigt. Maßgeblich sind der ermäßigte Beitragssatz, der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse, der Arbeitslohn und die Beitragsbemessungsgrenze.
5. Soziale Pflegeversicherung Der Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- der reguläre Arbeitnehmeranteil,
- der in Sachsen abweichende höhere Arbeitnehmeranteil,
- der Beitragszuschlag für Kinderlose,
- die Beitragsabschläge für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind.
Seit dem 01.07.2025 steht hierfür das digitale Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Es unterstützt die elektronische Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Besteht gleichzeitig Sozialversicherungspflicht im Inland und im Ausland, werden Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger bei diesem Teilbetrag im deutschen Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt.
6. Privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer Bei privat versicherten Arbeitnehmern werden in den Steuerklassen I bis V ab 2026 die dem Arbeitgeber als ELStAM bereitgestellten Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt. Davon werden die nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse abgezogen.
Werden dem Arbeitgeber keine entsprechenden Beiträge als ELStAM bereitgestellt, etwa weil der Arbeitnehmer der Datenübermittlung widersprochen hat, kann dieser Teilbetrag im laufenden Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Merke: Die Mindestvorsorgepauschale ist ab 2026 entfallen. Fehlen die ELStAM-Daten zu den privaten Basisbeiträgen, tritt daher nicht automatisch ein pauschaler Mindestbetrag an ihre Stelle.
7. Neuer Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung Ab 2026 wird in den Steuerklassen I bis V ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung angesetzt, wenn der Arbeitnehmer nach dem SGB III versichert ist.
Der Teilbetrag richtet sich nach dem Arbeitslohn, dem bundeseinheitlichen Beitragssatz, dem Arbeitnehmeranteil und der Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Summe der Teilbeträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung gilt im Lohnsteuerabzugsverfahren ein gemeinsamer Höchstbetrag von 1.900 €.
8. Lohnsteuerbescheinigung 2026 In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind insbesondere zu bescheinigen:
- Arbeitnehmerbeiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung unter Nummer 25,
- Arbeitnehmerbeiträge zur inländischen sozialen Pflegeversicherung unter Nummer 26,
- Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung unter Nummer 27.
Beiträge zur ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung werden unter den Nummern 25 und 26 nicht bescheinigt. Für die Arbeitslosenversicherung können dagegen auch Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger unter Nummer 27 relevant sein.
Die frühere Bescheinigung des tatsächlich berücksichtigten Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung unter Nummer 28 entfällt im Muster für 2026.
9. Betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich grundsätzlich nicht durchführen, wenn innerhalb des Kalenderjahres für einen maßgebenden Teilbetrag nicht durchgängig ein einheitlicher Beitragssatz anzuwenden war. Das betrifft insbesondere Renten-, gesetzliche Kranken-, soziale Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
10. Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG Gewährt der Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen oder wurde bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern der Lohnsteuerabzug nicht vorschriftsmäßig durchgeführt, kann beim Betriebsstättenfinanzamt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein durchschnittlicher Pauschsteuersatz beantragt werden.
Bei der vereinfachten Berechnung darf grundsätzlich unterstellt werden, dass die Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind, keinen Kinderlosenzuschlag tragen und keine Pflegeversicherungsabschläge für mehrere Kinder zu berücksichtigen sind.
11. Lohnsteuertabellen und besondere Lohnsteuertabelle Bei manuellen Lohnsteuertabellen wird die Vorsorgepauschale vereinfacht berechnet. Kinderlosenzuschlag und Beitragsabschläge für mehrere Kinder bleiben dabei regelmäßig unberücksichtigt. Die Besonderheit des höheren Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung in Sachsen kann berücksichtigt werden.
Zahlt ein Arbeitnehmer bei einem Minijob oder einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung keine eigenen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und wird nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet, ist weiterhin die Besondere Lohnsteuertabelle maßgeblich.
Praxistipp für die Lohnabrechnung:
- Versicherungsstatus zum Ende jedes Lohnzahlungszeitraums prüfen.
- ELStAM für private Kranken- und Pflegebeiträge kontrollieren.
- Steuerfreien Arbeitgeberzuschuss korrekt abziehen.
- Kindermerkmale für die Pflegeversicherung über das DaBPV berücksichtigen.
- Gemeinsamen Höchstbetrag von 1.900 € für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beachten.
- Bei Änderungen des Beitragssatzes prüfen, ob ein betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich noch zulässig ist.
Checkliste: 1. Welche Steuerklasse ist anzuwenden? 2. Welcher Versicherungsstatus besteht am Ende des Lohnzahlungszeitraums? 3. Liegt Rentenversicherungspflicht oder eine einschlägige Befreiung vor? 4. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich oder privat kranken- und pflegeversichert? 5. Sind bei privater Versicherung aktuelle ELStAM-Beiträge vorhanden? 6. Wurde der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss abgezogen? 7. Besteht Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung? 8. Sind Beitragsbemessungsgrenzen und der Höchstbetrag von 1.900 € eingehalten? 9. Sind Kinderlosenzuschlag, Kinderabschläge und die Besonderheit in Sachsen korrekt verarbeitet? 10. Ist der betriebliche Lohnsteuerjahresausgleich zulässig?