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Lohnsteuer

Vorsorgepauschale: gesetzlich krankenversicherte DO-Angestellte ab 2026

Ab 1. Januar 2026 ist im Lohnsteuerabzug bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten grundsätzlich ein typisierter Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung anzusetzen, sofern tatsächlich Beiträge zur inländischen GKV geleistet werden.

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Rechtsstand und Anwendung Das BMF hat mit Schreiben vom 24.06.2026 die Randnummer 14 des Schreibens vom 14.08.2025 zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren neu gefasst. Die Regelung ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Kernaussage Für den Teilbetrag der Vorsorgepauschale zur Krankenversicherung wird auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns typisierend ein Arbeitnehmeranteil berechnet. Entscheidend ist nicht, wie hoch die tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge im Einzelfall berechnet werden.

Erfasste Arbeitnehmer Der typisierte Arbeitnehmeranteil wird insbesondere berücksichtigt bei:

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern,
  • freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, etwa höher verdienenden Arbeitnehmern,
  • Beamten, die unter Verzicht auf einen Beihilfeanspruch steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG erhalten, z. B. Zuschuss, pauschale Beihilfe oder Beitragserstattung,
  • gesetzlich Versicherten, die ihre Krankenversicherungsbeiträge vollständig selbst tragen müssen, beispielsweise freiwillig versicherten Beamten oder Empfängern von Versorgungsbezügen,
  • gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten).

Neu hervorgehoben: DO-Angestellte Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten anzusetzen. Das gilt sowohl für teilkostenversicherte DO-Angestellte als auch für DO-Angestellte mit vollem Sachleistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Wegfall des Beihilfeanspruchs, insbesondere in Fällen des § 3 Nr. 11 Satz 4 EStG.

Wichtige Voraussetzung Der Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale darf nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet.

Auslandsfälle Besteht gleichzeitig Sozialversicherungspflicht im Inland und im Ausland, bleiben Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger im deutschen Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt.

Kenntnis des Arbeitgebers Der Arbeitgeber darf den typisierten Arbeitnehmeranteil nur ansetzen, wenn das Lohnbüro bzw. die Besoldungsstelle Kenntnis von der entsprechenden gesetzlichen Krankenversicherung hat. Die Kenntnis kann sich etwa aus der Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder aus einem geeigneten Nachweis des Arbeitnehmers ergeben.

Praxischeck für die Lohnabrechnung 1. Prüfen, ob der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. 2. Bei DO-Angestellten nicht allein wegen des besonderen Dienstordnungsstatus auf den typisierten Arbeitnehmeranteil verzichten. 3. Sicherstellen, dass tatsächlich Beiträge zur inländischen GKV geleistet werden. 4. Geeigneten Nachweis bzw. Kenntnisgrund des Arbeitgebers dokumentieren. 5. Bei paralleler ausländischer Sozialversicherung ausländische Beiträge für diesen Teilbetrag nicht berücksichtigen.

Merksatz Ab 2026 gilt auch für gesetzlich krankenversicherte DO-Angestellte: Tatsächliche Beitragszahlung an die inländische GKV + Kenntnis des Arbeitgebers = typisierter Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung kann in der Vorsorgepauschale des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden.