§ 355 Abs. 2 AO
Einspruchsfrist (Abs. 2) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Untätigkeitseinspruch ist nach § 355 Abs. 2 AO unbefristet und daher nicht an die reguläre einmonatige Einspruchsfrist gebunden. 7. Einspruchsfrist Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
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Worum geht es?
§ 355 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Einspruchsfrist (Abs. 2) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Untätigkeitseinspruch ist nach § 355 Abs. 2 AO unbefristet und daher nicht an die reguläre einmonatige Einspruchsfrist gebunden.
- Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
- Bei Steueranmeldungen Sonderregel des § 355 Abs. 1 AO
- Für Steueranmeldungen gelten die besonderen Fristregeln des § 355 Abs. 1 AO.
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