Gesetz

§ 253 Abs. 4 HGB

Zugangs- und Folgebewertung (Abs. 4) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 253 Abs. 4 HGB ist auf Forderungen des Umlaufvermögens zum Bilanzstichtag zwingend auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben, wenn eine Wertminderung vorliegt. | Handelsrecht | Steuerrecht | | --- | --- | | § 253 Abs. 4 HGB | § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG | | Forderungen des Umlaufvermögens | Forderungen als Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens | | Abschreibung bei jeder Wertminderung | Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung | | Abschreibung zwingend | Wahlrecht | | Dauerhaftigkeit nicht erforderlich | Dauerhaftigkeit erforderlich | | Niederstwertprinzip | Teilwertprinzip | | Wertaufhellende Erkenntnisse bis zur Abschlussaufstellung berücksichtigen | Steuerliche Voraussetzungen eigenständig prüfen | | Keine Wahlmöglichkeit bei feststehender Wertminderung | Ausübung oder Nichtausübung des Wahlrechts möglich |

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 253 Abs. 4 HGB steht in steuerstoff für Zugangs- und Folgebewertung (Abs. 4) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 253 Abs. 4 HGB ist auf Forderungen des Umlaufvermögens zum Bilanzstichtag zwingend auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben, wenn eine Wertminderung vorliegt.
  • | § 253 Abs. 4 HGB | § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG |
  • Für das Umlaufvermögen kommen folgende Wertansätze in Betracht:

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