Gesetz

§ 253 Abs. 3 HGB

Zugangs- und Folgebewertung (Abs. 3) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung besteht nach § 253 Abs. 3 HGB eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung. Bei einer nur vorübergehenden Wertminderung besteht für Finanzanlagen ein Abschreibungswahlrecht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 253 Abs. 3 HGB steht in steuerstoff für Zugangs- und Folgebewertung (Abs. 3) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung besteht nach § 253 Abs. 3 HGB eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung. Bei einer nur vorübergehenden Wertminderung besteht für Finanzanlagen ein Abschreibungswahlrecht.

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