Gesetz

§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB

Zugangs- und Folgebewertung (Abs. 3, Satz 5) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kompakter Überblick zur steuerlichen Teilwertabschreibung: Voraussetzungen, dauernde Wertminderung, Bilanzierung, Wertaufholung und typische Sonderfälle.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB steht in steuerstoff für Zugangs- und Folgebewertung (Abs. 3, Satz 5) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine Teilwertabschreibung erlaubt in der Steuerbilanz den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Sie mindert den Gewinn bereits vor einer tatsächlichen Veräußerung oder Ausbuchung des Wirtschaftsguts.

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