§ 253 Abs. 5 HGB
Zugangs- und Folgebewertung (Abs. 5) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Vermögensgegenstände werden handelsrechtlich grundsätzlich höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen angesetzt (§ 253 Abs. 1 HGB). Abschreibungen verteilen Investitionsaufwendungen periodengerecht auf die Zeit der wirtschaftlichen Nutzung und bilden Wertminderungen ab. Sind frühere außerplanmäßige Abschreibungen nicht mehr begründet, besteht nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB grundsätzlich ein Zuschreibungsgebot. Die Zuschreibung ist allerdings auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert gilt ein Zuschreibungsverbot.
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Worum geht es?
§ 253 Abs. 5 HGB steht in steuerstoff für Zugangs- und Folgebewertung (Abs. 5) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB). Abnutzbar ist ein Vermögensgegenstand, wenn seine Nutzung zeitlich begrenzt ist, etwa durch:
- Entfällt der Grund einer früheren außerplanmäßigen Abschreibung, ist nach § 253 Abs. 5 HGB grundsätzlich zuzuschreiben. Die Obergrenze bilden die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Eine Teilwertabschreibung erlaubt in der Steuerbilanz den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Sie mindert den Gewinn bereits vor einer tatsächlichen Veräußerung oder Ausbuchung des Wirtschaftsguts.
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