Gesetz

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 4) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3) Rückstellungen & schwebende Geschäfte - Drohverluste handelsrechtlich Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB), steuerlich unzulässig (§ 5 Abs. 4a EStG). - Schwebende Geschäfte werden nicht bilanziert, solange Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB steht in steuerstoff für Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 4) — Handelsgesetzbuch und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Schwebende Geschäfte werden nicht bilanziert, solange Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
  • Kombination EWB + PWB zulässig (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB — Einzelbewertungsprinzip; zuerst einzeln, dann pauschal auf den Restbestand).
  • Allgemeines Ausfallrisiko auf Basis eines nachgewiesenen Erfahrungssatzes (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
  • Bis zur Bilanzaufstellung bekannt gewordene werterhellende Tatsachen sind zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
  • Für das Umlaufvermögen kommen folgende Wertansätze in Betracht:

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