§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 4) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
3) Rückstellungen & schwebende Geschäfte - Drohverluste handelsrechtlich Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB), steuerlich unzulässig (§ 5 Abs. 4a EStG). - Schwebende Geschäfte werden nicht bilanziert, solange Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
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Worum geht es?
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB steht in steuerstoff für Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 4) — Handelsgesetzbuch und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Schwebende Geschäfte werden nicht bilanziert, solange Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
- Kombination EWB + PWB zulässig (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB — Einzelbewertungsprinzip; zuerst einzeln, dann pauschal auf den Restbestand).
- Allgemeines Ausfallrisiko auf Basis eines nachgewiesenen Erfahrungssatzes (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
- Bis zur Bilanzaufstellung bekannt gewordene werterhellende Tatsachen sind zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
- Für das Umlaufvermögen kommen folgende Wertansätze in Betracht:
Passende Wissensbeiträge
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- Bilanzierung — immaterielle WG, Vorräte, Rückstellungen, latente SteuernJahresabschlussAktivierungs(verbot/wahlrecht), Herstellungskosten, FIFO/LIFO, drohende Verluste, latente Steuern, IAB, Sammelposten, Krypto.
- Kundenforderungen — Bewertung, EWB, PWB, USt-KorrekturJahresabschlussForderungen mit Nennwert; Einzelbewertung vor Pauschalwertberichtigung; bei PWB USt herausrechnen (§ 17 Abs. 2 UStG); Wertaufhellung beachten.
- Abschreibung des Umlaufvermögens: strenges Niederstwertprinzip und beizulegender WertAbschreibungBewertung des Umlaufvermögens nach § 253 Abs. 4 HGB, Börsen- und Marktpreis, beizulegender Wert sowie retrograde und verlustfreie Bewertung.
- Teilgewinnrealisierung bei langfristiger Fertigung und BauverträgenGrundstückeKompakter Praxisleitfaden zur Gewinnrealisierung bei Teilleistungen, Abschlagszahlungen, Teilabnahmen und langfristigen Werk- und Bauverträgen.