§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB
Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 6) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach erstmaliger Anwendung ist der Abschreibungsplan grundsätzlich stetig fortzuführen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB steht in steuerstoff für Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 6) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach erstmaliger Anwendung ist der Abschreibungsplan grundsätzlich stetig fortzuführen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
- GRUNDSATZ: GEWINNREALISIERUNG BEI WERKVERTRÄGEN
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