Gesetz

§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB

Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 6) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach erstmaliger Anwendung ist der Abschreibungsplan grundsätzlich stetig fortzuführen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB steht in steuerstoff für Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Abs. 1, Nr. 6) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach erstmaliger Anwendung ist der Abschreibungsplan grundsätzlich stetig fortzuführen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
  • GRUNDSATZ: GEWINNREALISIERUNG BEI WERKVERTRÄGEN

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