Gesetz

§ 248 Abs. 2 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1) Immaterielle WG / Herstellungskosten - Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB). - Forschung nicht aktivierbar, Entwicklung aktivierbar (§ 255 Abs. 2a HGB). - Vertriebskosten nie Teil der HK (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB); MEK/MGK/FEK/FGK Pflicht (§ 255 Abs. 2 HGB).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 248 Abs. 2 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2) und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB).
  • bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB,
  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des § 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden.
  • Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht handelsrechtlich grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB.
  • Auch handelsrechtlich dürfen bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht aktiviert werden. Nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB gilt das insbesondere für:

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