§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht handelsrechtlich grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Auch handelsrechtlich dürfen bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht aktiviert werden. Nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB gilt das insbesondere für: - selbst geschaffene Marken, - Drucktitel, - Verlagsrechte, - Kundenlisten und - vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht handelsrechtlich grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB.
- Auch handelsrechtlich dürfen bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht aktiviert werden. Nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB gilt das insbesondere für:
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