Gesetz

§ 246 HGB

Vollständigkeit, Verrechnungsverbot — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

7) Vorsteuer & Anlagevermögen - Aktivierung des AV und Passivierung der Verbindlichkeit bereits bei Erwerb (§ 246 HGB; § 5 EStG). - Vorsteuerabzug bei ordnungsgemäßer Rechnung im Leistungs-/Rechnungszeitraum (§ 15 UStG), unabhängig von Zahlung. 8) Kryptowährungen - Wirtschaftsgüter; Ansatz mit Anschaffungskosten (§§ 246 HGB, 5/6 EStG). - Krypto-Zahlung oder Krypto-zu-Krypto = Tausch; Erlös = Marktwert der erhaltenen Gegenleistung (§ 6 Abs. 6 EStG; BMF 10.05.2022).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 246 HGB steht in steuerstoff für Vollständigkeit, Verrechnungsverbot — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aktivierung des AV und Passivierung der Verbindlichkeit bereits bei Erwerb (§ 246 HGB; § 5 EStG).
  • Wirtschaftsgüter; Ansatz mit Anschaffungskosten (§§ 246 HGB, 5/6 EStG).

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