§ 246 Abs. 1 HGB
Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände im Jahresabschluss zu erfassen.
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Worum geht es?
§ 246 Abs. 1 HGB steht in steuerstoff für Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände im Jahresabschluss zu erfassen.
- Handelsrechtliche Ansatzwahlrechte ergeben sich grundsätzlich aus besonderen Einzelvorschriften des HGB.
- Die bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände hängt entscheidend davon ab, ob sie entgeltlich erworben oder selbst geschaffen wurden.
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