Gesetz

§ 246 Abs. 1 HGB

Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bilanzierungswahlrechte – auch Ansatzwahlrechte genannt – erlauben es, bestimmte Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten wahlweise in der Bilanz anzusetzen oder nicht anzusetzen. Ausgangspunkt ist das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB. Abweichungen davon benötigen eine gesetzliche Grundlage.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 246 Abs. 1 HGB steht in steuerstoff für Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Handelsrechtliche Ansatzwahlrechte ergeben sich grundsätzlich aus besonderen Einzelvorschriften des HGB.
  • Die bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände hängt entscheidend davon ab, ob sie entgeltlich erworben oder selbst geschaffen wurden.

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