§ 246 Abs. 1 HGB
Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bilanzierungswahlrechte – auch Ansatzwahlrechte genannt – erlauben es, bestimmte Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten wahlweise in der Bilanz anzusetzen oder nicht anzusetzen. Ausgangspunkt ist das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB. Abweichungen davon benötigen eine gesetzliche Grundlage.
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Worum geht es?
§ 246 Abs. 1 HGB steht in steuerstoff für Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Handelsrechtliche Ansatzwahlrechte ergeben sich grundsätzlich aus besonderen Einzelvorschriften des HGB.
- Die bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände hängt entscheidend davon ab, ob sie entgeltlich erworben oder selbst geschaffen wurden.
Passende Wissensbeiträge
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- Bilanzierungswahlrechte: Handelsbilanz und SteuerbilanzBilanzierungKompaktüberblick zu Aktivierungs- und Passivierungswahlrechten sowie ihren unterschiedlichen Folgen in Handels- und Steuerbilanz.
- Immaterielle Vermögensgegenstände: Erwerb, Eigenentwicklung und AuftragsforschungJahresabschlussBilanzierung entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände sowie Abgrenzung von Auftragsforschung, Anzahlungen und Rückforderungsansprüchen.
Verwandte Fundstellen
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