Gesetz

§§ 246 HGB

Vollständigkeit, Verrechnungsverbot — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

8) Kryptowährungen - Wirtschaftsgüter; Ansatz mit Anschaffungskosten (§§ 246 HGB, 5/6 EStG). - Krypto-Zahlung oder Krypto-zu-Krypto = Tausch; Erlös = Marktwert der erhaltenen Gegenleistung (§ 6 Abs. 6 EStG; BMF 10.05.2022).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 246 HGB steht in steuerstoff für Vollständigkeit, Verrechnungsverbot — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wirtschaftsgüter; Ansatz mit Anschaffungskosten (§§ 246 HGB, 5/6 EStG).

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