Gesetz

§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB

Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Abs. 1, Satz 4) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert gilt nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand. Er ist zu aktivieren, planmäßig abzuschreiben und bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zusätzlich außerplanmäßig abzuschreiben.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB steht in steuerstoff für Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Abs. 1, Satz 4) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Abschreibungen gehören zu den zentralen Instrumenten der Folgebewertung. Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS verfolgen zwar ähnliche Grundgedanken, unterscheiden sich aber bei Ansatz, Nutzungsdauer, Methode, Wertminderung und Wertaufholung teilweise deutlich.

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