§ 18a UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die ZM nach § 18a UStG dient insbesondere der Meldung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze. Erfasst werden insbesondere: • innergemeinschaftliche Lieferungen, • im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen nach dem B2B-Grundsatz des § 3a Abs. 2 UStG, bei denen der Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet, • bestimmte Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG. Meldezeiträume und aktuelle Umsatzgrenzen sind nach der im jeweiligen Besteuerungszeitraum geltenden Fassung des § 18a UStG zu bestimmen. Historische Betragsgrenzen aus älteren Lernunterlagen dürfen nicht ungeprüft auf aktuelle Fälle übertragen werden.
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Worum geht es?
§ 18a UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die ZM nach § 18a UStG dient insbesondere der Meldung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze. Erfasst werden insbesondere:
- Meldezeiträume und aktuelle Umsatzgrenzen sind nach der im jeweiligen Besteuerungszeitraum geltenden Fassung des § 18a UStG zu bestimmen. Historische Betragsgrenzen aus älteren Lernunterlagen dürfen nicht ungeprüft auf aktuelle Fälle übertragen werden.
- § 3a Abs. 2 prüfen → Empfänger schuldet ausländische Steuer? → Rechnung ohne deutsche USt und mit erforderlichem RC-Hinweis → § 18b → ZM nach § 18a.
- Grundprinzip des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab. Der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer und wird dabei von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet.
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