§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 4, Satz 2) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Kommanditist und Komplementär sind grundsätzlich Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erzielen gewerbliche Einkünfte. Auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Arbeit sind die Grundsätze der Mitunternehmerschaft entsprechend anzuwenden, § 13 Abs. 7 bzw. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 4, Satz 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Steuerliche Behandlung von Verlusten bei der Personengesellschaft
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
Verwandte Fundstellen
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 1, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 18 Abs. 3 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz
- § 18 Abs. 3 S. 2 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 3, S. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit — Einkommensteuergesetz