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Personengesellschaften

Personengesellschaft vs. UG: Anlaufverluste, Transparenzprinzip und Kommanditgesellschaft

Überblick zu den steuerlichen Unterschieden zwischen Personengesellschaft und UG bei Anfangsverlusten sowie zu den einkommensteuerlichen Grundsätzen der Kommanditgesellschaft als Mitunternehmerschaft.

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Der steuerliche Unterschied zwischen der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) und einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) liegt vor allem in der Behandlung und Nutzung von Anfangsverlusten. Bei einer Personengesellschaft werden Verluste den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und können mit deren sonstigen positiven Einkünften verrechnet werden („Transparenzprinzip“). Bei einer UG verbleiben Verluste auf Gesellschaftsebene und können erst mit späteren Gewinnen der UG verrechnet werden („Trennungsprinzip“).

1. Steuerliche Behandlung von Verlusten bei der Personengesellschaft

  • Verluste der Personengesellschaft werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und mindern deren zu versteuerndes Einkommen aus anderen Einkunftsquellen (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung, Kapitalvermögen) im gleichen Jahr („horizontaler Verlustausgleich“).
  • Nicht ausgleichbare Verluste können im Rahmen des Verlustvortrags oder -rücktrags nach den allgemeinen Regeln genutzt werden.
  • Bei Kommanditisten ist der Verlustausgleich auf die Höhe der Hafteinlage begrenzt (§ 15a EStG); darüber hinausgehende Verluste werden vorgetragen und können mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden.
  • Die Verlustverrechnung erfolgt auch gewerbesteuerlich anteilig beim Gesellschafter, wobei Besonderheiten bei Gesellschafterwechseln zu beachten sind.

2. Steuerliche Behandlung von Verlusten bei der UG (haftungsbeschränkt)

  • Verluste der UG bleiben auf Gesellschaftsebene und können ausschließlich mit künftigen Gewinnen der UG verrechnet werden (kein Durchgriff auf die Gesellschafter).
  • Die Gesellschafter können Verluste der UG nicht mit eigenen positiven Einkünften verrechnen.
  • Erst wenn die UG Gewinne erzielt und diese ausschüttet, unterliegen sie auf Ebene der Gesellschafter der Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren.
  • Ein späterer Formwechsel der UG in eine Personengesellschaft führt nicht dazu, dass die in der UG entstandenen Verluste auf die Gesellschafter übergehen.

3. Praktisches Beispiel

Gründen Ehefrau und Ehemann eine Personengesellschaft und erwirtschaften in den ersten Jahren einen Verlust von z. B. 50.000 €, so wird dieser Verlust jeweils zur Hälfte (25.000 €) den beiden Gesellschaftern zugerechnet. Haben beide noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, kann der Verlust mit diesen Einkünften verrechnet werden und führt unmittelbar zu einer Steuererstattung.

Wird stattdessen eine UG gegründet und erzielt diese denselben Verlust, können die Gesellschafter diesen Verlust nicht mit ihren privaten Einkünften verrechnen. Der Verlust bleibt in der UG und kann nur mit künftigen Gewinnen der UG verrechnet werden. Eine unmittelbare Steuerentlastung für die Gesellschafter tritt nicht ein.

4. Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede

  • Personengesellschaft: Verluste mindern sofort das zu versteuernde Einkommen der Gesellschafter, können also direkt steuerlich genutzt werden.
  • UG (haftungsbeschränkt): Verluste können nur mit künftigen Gewinnen der UG verrechnet werden; die Gesellschafter profitieren erst später und nur indirekt.
  • Gestaltungstipp: In der Anlaufphase mit erwarteten Verlusten kann die Personengesellschaft steuerlich vorteilhaft sein, da die Verluste sofort steuerlich wirksam werden. Die UG bietet Vorteile, wenn Gewinne thesauriert und Haftungsbeschränkung gewünscht wird.

5. Handlungsempfehlung

  • Erwarten Sie in den ersten Jahren hohe Verluste und haben Sie als Gesellschafter steuerpflichtige Einkünfte aus anderen Quellen, ist die Gründung einer Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht vorteilhaft.
  • Soll die Haftung beschränkt und eine spätere Gewinnthesaurierung im Unternehmen genutzt werden, ist die UG sinnvoll – allerdings können Anfangsverluste dann nicht privat genutzt werden.
  • Ein späterer Formwechsel von der Personengesellschaft in eine UG ist möglich, aber mit steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten verbunden; die Verlustvorträge gehen in der Regel nicht auf die Kapitalgesellschaft über.

Meinungsstand

Diese Grundsätze sind nach dem bereitgestellten Beitrag in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt.

Ergänzung: Kommanditgesellschaft

Einkommensteuerlich handelt es sich bei der Kommanditgesellschaft grundsätzlich um eine Mitunternehmerschaft und zwar unabhängig davon, ob sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt. Sie selbst unterliegt jedoch nicht der Einkommensteuer, da sie insoweit kein eigenständiges Steuersubjekt ist.

Einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 EStG nur die beteiligten Gesellschafter als natürliche Personen, die den auf sie entfallenden Anteil am positiven und negativen Erfolg der Gesellschaft versteuern, als ob sie selbst gewerblich tätig wären.

Die Einkünfte werden auf der Ebene der Personengesellschaft lediglich einheitlich und gesondert festgestellt, auf die Gesellschafter verteilt und diesen im Rahmen ihrer jeweiligen persönlichen Einkommensbesteuerung zugerechnet, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a, 182 Abs. 1 AO.

Kommanditist und Komplementär sind grundsätzlich Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erzielen gewerbliche Einkünfte. Auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Arbeit sind die Grundsätze der Mitunternehmerschaft entsprechend anzuwenden, § 13 Abs. 7 bzw. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Bei der mitunternehmerischen Beteiligung eines Berufsfremden, zum Beispiel eines Versicherungskaufmanns oder einer Komplementär-GmbH, an einer KG, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht, werden die gesamten Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es bei der Beteiligung eines Berufsfremden und seiner tätigen Mitwirkung innerhalb der Gesellschaft nicht.

Entsprechendes gilt, wenn eine Personengesellschaft gleichzeitig gewerblich tätig ist (sogenannte Abfärbung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit verwandeln sich in solche aus Gewerbebetrieb und unterliegen dann vollen Umfangs der Gewerbesteuer.